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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines: Die ScooterTech Handels GmbH als Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft, und liefert ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsteilen bis zur Übergabe neuer Auftragsbedingungen.
Lieferung: Die Lieferung bzw. der Versand erfolgt auf Rechnung und – auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Auftraggebers. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf besondere Vereinbarung zu Lasten des Auftraggebers. Teillieferungen sind möglich. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche vorzubringen. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt. Angekündigte Liefertermine gelten als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne daß dem Auftraggeber Ansprüche aufgrund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels Schreiben vom Vertrag zurückzutreten. Auch der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen unmöglich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlung verpflichtet. Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Preise: Dem Auftraggeber wird der ScooterTech Onlineshop zur Verfügung gestellt. Bei den im Onlineshop angegebenen Preisen handelt es sich um Nettoeinkaufspreise exclusive Mehrwertsteuer, sowie um unverbindliche Brutto-Preisempfehlungen inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Von uns erstellte Fachhändlerpreislisten enthalten bei den Nettoeinkaufspreisen keine Umsatzsteuer. Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro .Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend. Wir behalten uns das Recht vor, Preisänderungen ohne vorherige Ankündigung durchzuführen. Alle vorherigen Kataloge und Preislisten verlieren damit ihre Gültigkeit.
Zahlung: Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend bei oder nach Lieferung. Zahlungen sind nach Rechnungslegung mit den auf der Rechnung ausgewiesenen Konditionen spesenfrei fällig. Zu Unrecht abgezogene Skonti, gleich in welcher Höhe, werden ausnahmslos eingefordert Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen zurückzuhalten. Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld. Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen von 10% p.a. verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
Eigentumsrecht: Die gelieferten Ersatzteile und Zubehörteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Lagerung auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung sind unzulässig. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber verpflichtet.
Geistiges Eigentum: Von uns beigestellte Software und deren gesamter Inhalt wie Beschreibungen, Bilder, Zeichnungen und Pläne, etc., deren Urheber wir sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Deren Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung oder auszugsweise Nachahmung und Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Diesbezügliche Anfragen werden nach Prüfung mit einer eigens zu erstellenden Nutzungsvereinbarung von uns genehmigt. Jeder Nutzer, dem von uns Logindaten zur Verfügung gestellt werden, verpflichtet sich zur Geheimhaltung dieser Daten gegenüber Dritten und dem Betrieb nicht zugehörigen Personen.
Forderungsabtretungen: Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat uns auf Verlangen seine Auftragnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen dem Auftragnehmer gegenüber im Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diese nur im Namen des Auftragnehmers inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht durch den Auftraggeber abtreten werden.
Kostenvoranschlag: Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Alle Anbote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.
Mahn- und Inkassospesen: Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von EURO 10,— zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen. Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, daß infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
Gewährleistung und Haftung: Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, daß die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Diese Voraussetzungen hat der Auftraggeber zu beweisen. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen. Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des §933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muß. Eine Mängelrüge hat binnen 8 Tagen ab Übergabe zu erfolgen. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten. Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen gesondert bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Bedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer, daß durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird.
Von der Gewährleistung ausgenommen sind: Da Motorenteile besonderem Verschleiß ausgesetzt sind, werden diese, ausgenommen gesetzlicher Produkthaftung für etwaige Material- und Produktionsfehler, von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen. Da derartige Reklamationen nach Einbau des Produktes nicht mehr feststellbar sind, müssen diese Mängel unbedingt vor Einbau des Produktes geltend gemacht werden. Folgeschäden, wobei andere Teile in Mitleidenschaft gezogen wurden, sind gänzlich von jeder Haftung ausgeschlossen. Reparatur- und Abschleppkosten werden nicht vergütet. Ebenso ausgenommen sind Verschleiß- und Tuningteile und deren Zubehör, sowie elektronische Bauteile wie z.B. Drehzahlmesser und Zündspulen, sobald diese bereits eingebaut bzw. angeschlossen wurden. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, dass der Liefergegenstand fehlerhaft in Betrieb gesetzt wird, oder dass mangelhafte Bauausführungen vorliegen.
Vertragsrücktritt: Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Insolvenz des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, so wie bei Zahlungsverzug des Kunden, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes hat der Auftragnehmer bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages zusätzlich zum Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden. Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Wahl des Auftragnehmers einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages zusätzlich zum tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
Aufrechnung: Eine Aufrechnung von behaupteter Gegenforderungen des Auftraggebers gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
Höhere Gewalt: Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.
Produkthaftung, Schadenersatz: Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung, alle Personen, denen er eine Gebrauchnahme des Produktes ermöglicht oder an die er das Produkt weiterverkauft, vollständig über Sicherheitsvorschriften und Warnungen vor Betriebsgefahren zu informieren und eine solche Verpflichtung an Käufer zu überbinden. Regreßforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regreßberechtigte weist nach, daß der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Schadenersatz kann bei sonstigem Ausschluss während 2 Jahren ab Übernahme und längstens nach 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger und lediglich beim Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Zur Fristwahrung ist gerichtliche Geltendmachung erforderlich.
Gerichtsstand und anwendbares Recht: Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung des CMR und sonstiger Transportbedingungen gelten nicht.
Datenschutz und Adressenänderung: Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, daß die im Kaufvertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
Schlußbestimmungen: Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt