Beschädigte, defekte oder gar fehlende Blinker werden bei einer §57 Überprüfung beanstandet, die Verkehrssicherheit ist nicht mehr gegeben.
- inklusive Leuchtmittel
Beschädigte, defekte oder gar fehlende Blinker werden bei einer §57 Überprüfung beanstandet, die Verkehrssicherheit ist nicht mehr gegeben.